Hauptrolle in dem Verbraucherschutz in der EU spielt die Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs. Zweck dieser Richtlinie ist, einerseits Verbraucherschutzniveau stark zu sorgen, auf den anderen Seite dagegen zu einem richtigen und ordnungsgemäßen Funktionieren eines Binnenmarkts beizutragen.
Gleichzeitig werden dort wichtige Vorschriften über bestimmte Anforderungen an Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Verkäufern vorgestellt.
Die EU-Vorschriften umfassen vor allem:
- gewerbliche Garantien;
- Vertragsmäßigkeit der Waren;
- die Modalitäten für eine Inanspruchnahme;
- Abhilfen in dem Falle einer Vertragswidrigkeit.
Die EU-Richtlinie gilt also für Kaufverträge zwischen einem Verkäufer und einem Verbraucher zu einer Bereitstellung von Waren.
Gleichzeitig, die Richtlinie gilt aber nicht für:
- eine Bereitstellung von digitalen Dienstleistungen und digitalen Inhalten - außer Fälle, wenn diese digitalen Elemente sind in Waren selbst so enthalten (oder mit diesen so verbunden), dass die Waren die Funktionen ohne diese Inhalte (oder digitalen Dienstleistungen) nicht erfüllen können und sind gemäß einem Kaufvertrag mit diesen, besonderen Waren bereitgestellt (also, es geht vor allem um die Waren mit digitalen Elementen).
- körperliche Datenträger, die als Träger digitaler Inhalte dienen (wie zum Beispiel CDs,).
Die Verkäufer sollen auch sicherstellen, dass die einem Verbraucher gelieferten Waren (dem Kaufvertrag) tatsächlich entsprechen, vor allem:
ob die Vereinbarungen eingehalten wird, hinsichtlich zum Beispiel der Art, der Beschreibung, der Qualität, der Menge, usw. die sich aus einem Kaufvertrag ergeben;
ob die Waren objektive und konkrete Konformitätskriterien erfüllen, also:
- sind für diese Zwecke geeignet, die für die gleichen Waren gebraucht werden;
- dem Muster und Probe entsprechen;
- mit Anleitungen, dem Zubehör und einer Verpackung geliefert sind;
- den Merkmalen und der Qualität entsprechen, die einer Verbraucher erwarten kann.
Dabei sehr wichtig ist, dass die Verkäufer für alle Vertragswidrigkeiten haften, die sich innerhalb von 2 Jahren (nach Lieferung) zeigen. Gleichzeitig, während eines ersten Jahres muss man nicht beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt einer Lieferung vorhanden ist.
Man soll gleichzeitig bemerken, dass wenn die Waren vertragswidrig sind, dann haben Verbraucher Anspruch auf :
- Nachbesserung oder Ersatzlieferung, dabei der Verkäufer kann eine alternative Abhilfe durchführen, im Fall wenn die gewählte (durch Verbraucher) Abhilfe unmöglich ist oder unverhältnismäßige Kosten für den Verkäufer verursachen kann;
- eine Minderung des Preises;
- eine Beendigung des Vertrags (jedoch nicht, wenn der Mangel geringfügig ist).
Man soll also darauf hingewiesen, dass die von der Europäischen Union eingeführten Lösungen auf einen vollständigen Schutz der Verbraucher in den Mitgliedstaaten abzielen. Allerdings haben die EU-Staaten in diesem Bereich einige Möglichkeiten, die Regelungen zu modifizieren, wie zum Beispiel können für Haftung eines Verkäufers andere (längere) Fristen vorschreiben (als in der Richtlinie vorgesehen) oder können Bestimmungen einführen, nach den der Verbraucher die Rechte geltend machen kann, wenn er innerhalb von zwei Monaten (ab einem Zeitpunkt, zum er den Mangel tatsächlich festgestellt hat), unterrichtet.
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Anja