Das Verbraucherschutzrecht ist in der Schweiz auch oft als Konsumentenrecht, Konsumentenschutzrecht, oder Konsumrecht bezeichnet. Im Vergleich zu einer EU-Recht ist ziemlich schwach ausgeprägt.
Man soll bemerken, dass als sowohl Nicht-EU-Mitglied, als auch Nicht-EWR-Staat die Schweiz tatsächlich an die europäischen Vorgaben nicht verbunden ist. Manchmal kommt es jedoch zu einer "autonomen Übernahme" von EU-Recht.
Man soll aber dabei beachten, dass die Schweiz in den 90 er Jahren beabsichtigte, der Europäischen Union beizutreten. In einer Volksabstimmung (am 6. Dezember 1992) lehnten jedoch Volk und Stände einen EWR-Beitritt (Europäischen Wirtschaftsraum). Selbstverständlich diese Entscheidung betraf auch die Rechtslage der Schweiz, einschließlich eines Konsumentenschutzes in der Schweiz... Einige Bestimmungen wurden jedoch im Zusammenhang mit den Beitrittsplänen zur EU noch angepasst. So rezipierte der Gesetzgeber zum Beispiel die Haustürwiderruf-Richtlinie, die Produkthaftungs-Richtlinie oder die Verbraucherkredit-Richtlinie und die Pauschalreise - Richtlinie (durch das Bundesgesetz über Pauschalreisen). Jedoch schon neue EU-Vorschriften über Verbraucherschutz wurden durch Schweiz nicht übernommen. Die EU-Verbraucherschutzregeln entwickeln sich dagegen derzeit sehr dynamisch. Das Ziel ist ein echter und umfassender Schutz des Verbrauchers, der sich oft in einer verletzlichen Position befindet. Anders sieht es heutzutage in der Schweiz aus. Verbraucherschutz wird dort immer noch kein Priorität.
Die Perspektiven eines Konsumentenschutzes sind in der Schweiz beschränkt. Der Unterschied zwischen einem Ansatz in der EU und schweizerischem Recht und deutlich.
Das alles hat selbstverständlich auch Konsequenzen für die Kartellrecht in der Schweiz. Im Gegensatz zum Beispiel zu Deutschland oder Österreich (wo den Behörden Zuständigkeiten auf einem Gebiet des Verbraucherschutzes sind), hat die Wettbewerbskommission in der Schweiz keine rechtlichen Kompetenzen. Es gibt es auch keine Pläne, etwas zu ändern. Auch im Kartellrecht ist also die Stellung der Konsumenten schwach ausgeprägt. Es ist deutlich zum Beispiel an der Effizienzrechtfertigung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen. In der EU stellt: "angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn" (Art. 101 Abs. 3 AEUV). Solche Bedingung fehlt in dem schweizerischen Recht (obwohl war es geplant).
Diese Situation hat auch Bedeutung für eine Auslegung des Kartellrechts. Obwohl der Gesetzgeber wollte nicht EU-Kartellrecht zu ändern mit dem Verzicht auf eine Erwähnung der Verbraucherbeteiligung leiten hieraus ab, dass im schweizerischen Kartellrecht (im Gegensatz zu der EU-Recht) nicht der Maßstab der Konsumentenwohlfahrt, sondern die Gesamtwohlfahrt maßgeblich sei. Dagegen, im Gegensatz steht die Aussage des Kooperationsabkommens (zwischen Schweiz und EU). In diesem Abkommen ist die richtige Durchsetzung des Wettbewerbsrechts wichtig auch für einen wirtschaftlichen Wohlstand der Verbraucher und Handel. Man soll dabei bemerken, dass eine Frage nach einem geltenden Wohlfahrtsmaßstab echt viel über einen Stellenwert der Verbraucher in einem Kartellrecht sagt. Anderseits, relativiert sich solche Aussage, wenn man es nur als mittelbares Ziel eines Kartellrechts interpretiert und vor allem auf die Sicherung einer Wettbewerbsfreiheit abstellt. Man soll außerdem bemerken, dass der Verbraucher kein Anspruch auf Eröffnung eines Verfahrens besteht. Den Verbrauchern fehlt eine Aktivlegitimation im Kartellzivilrecht. Man kann also sagen, dass ihnen also keine zivilrechtlichen Ansprüche im Fall einer Kartellrechtsverletzung zu stehen. Gleichzeitig im Kartellzivilrecht in der Schweiz passing on - Verteidigung anerkannt ist. Es kommt also zu einer Singularität und im Ergebnis also niemand einen Anspruch hat. Der Reformbedarf in der Schweiz ist also in dem Kartellrechtbereich ohne Zweifel evident…
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